Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

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Artikel 4 [Wahrnehmung von Rechten und Erfüllung von Pflichten des Entsendestaates]

 

(1)

Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten, die sich für einen Entsendestaat aus dem NATO-Truppenstatut und diesem Abkommen ergeben, können mit Zustimmung der Bundesregierung durch andere Entsendestaaten erfolgen, nach Maßgabe zwischen den beteiligten Entsendestaaten abzuschließender Verwaltungsabkommen.

(2)

Bis zum Inkrafttreten der in Absatz (1) genannten Verwaltungsabkommen behalten die zwischen den beteiligten Entsendestaaten abgeschlossenen Vereinbarungen, die diese Fragen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Abkommens regeln, für die Gebiete Gültigkeit, auf die sie sich beziehen, es sei denn, der eine beteiligte Entsendestaat setzt den anderen beteiligten Entsendestaat und die Bundesrepublik von seiner Absicht in Kenntnis, diese Vereinbarungen nicht mehr anzuwenden.