Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 66 [Ein- und Ausfuhr privater KFZ, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter]

 

(1)

Die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen können außer ihrem Übersiedlungsgut und ihren privaten Kraftfahrzeugen auch andere Waren, die zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben einführen. Diese Vergünstigung gilt nicht nur für Waren, die im Eigentum dieser Personen stehen, sondern auch für Waren, die ihnen als Geschenk zu gesandt oder auf Grund von Verträgen geliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) ansässigen Personen geschlossen haben.

(2)

Für bestimmte, von den zuständigen deutschen Behörden bezeichnete Waren, die vornehmlich den Gegenstand von Zollzuwiderhandlungen bilden, gilt die in Absatz (1) genannte Vergünstigung nur, wenn diese Waren von den Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder den Angehörigen persönlich im mitgeführten Gepäck eingebracht werden, und nur in Mengen, die von den zuständigen deutschen Behörden im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe festgesetzt worden sind.

(3)

In Zweifelsfällen können die deutschen Zollbeamten die Vorlage einer Bescheinigung fordern, in der bestätigt wird, dass die eingeführten Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch der Einführenden bestimmt sind; dies gilt jedoch nicht für die Waren, deren Einfuhr gemäß Absatz (2) beschränkt worden ist. Derartige Bescheinigungen werden nur von einer begrenzten Anzahl hierfür von den Behörden der Truppe besonders bestimmter Beamter ausgestellt, deren Namen und Unterschriftsproben den deutschen Behörden mitgeteilt worden sind.

(4)

Den Mitgliedern der Truppen, der zivilen Gefolge und den Angehörigen ist die Veräußerung von zollfrei eingeführten oder abgabenbegünstigt erworbenen Waren untereinander gestattet. Verfügungen zugunsten anderer Personen sind ihnen nur nach Benachrichtigung und Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden gestattet, soweit diese nicht Ausnahmen hiervon allgemein zugelassen haben.

(5)

(a)

Werden Waren über den Post- oder Frachtdienst einer Truppe durch Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder durch deren Angehörige versandt oder von den genannten Personen empfangen, so wird die Zollkontrolle dieser Waren von den deutschen Behörden an Orten durchgeführt, die zwischen diesen Behörden und den zuständigen Behörden der Truppe vereinbart werden. Die Zollbeschau findet in Gegenwart von Vertretern der Behörden der Truppe statt.

 

(b)

Falls sich zur Durchführung der in Artikel 69 enthaltenen Devisenbestimmungen die Notwendigkeit ergibt, in den Militärpostämtern einer Truppe eine Nachschau von Briefen und Päckchen vorzunehmen, die durch Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder durch deren Angehörige versandt oder von den genannten Personen empfangen werden, muss bei der Öffnung dieser Briefe und Päckchen der Absender, der Empfänger oder ein von einem der beiden bevollmächtigter Vertreter anwesend sein. Der Umfang dieser Nachschau und die Art ihrer Durchführung werden zwischen den Behörden der Truppe und den deutschen Behörden vereinbart.

(6)

Die Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und die Angehörigen können die von ihnen in die Bundesrepublik verbrachten Waren ohne Erhebung von Ausgangsabgaben wieder ausführen. Sie können außerdem Waren, die in ihrem Eigentum stehen und nicht zum Handel bestimmt sind, in einem Ausmaß, das ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht, frei von wirtschaftlichen Ausfuhrverboten und Ausfuhrbeschränkungen und frei von Ausgangsabgaben ausführen. In Zweifelsfällen können die deutschen Behörden die Vorlage einer Bescheinigung fordern, in der bestätigt wird, dass diese Voraussetzungen vorliegen, Diese Bescheinigung wird nach Maßgabe von Absatz (3) Satz 3 ausgestellt.

(7)

Findet die Zollkontrolle von Mitgliedern einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder von Angehörigen an einer Zollstelle statt, bei der Grenzverbindungspersonal einer Truppe stationiert ist, so ziehen die deutschen Zollbeamten dieses Personal hinzu, wenn Zuwiderhandlungen aufgedeckt werden oder Schwierigkeiten anlässlich dieser Kontrolle auftreten.