Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 74 [Verhinderung des Missbrauchs von Vergünstigungen]

 

(1)

Die Artikel XII und XIII des NATO-Truppenstatuts beziehen sich auch auf die Regelungen, die auf dem Gebiet des Zoll- und Steuerwesens in diesem Abkommen getroffen sind.

(2)

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges treffen alle angemessenen Maßnahmen, um Missbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung von Vergünstigungen und Befreiungen auf zoll- und steuerrechtlichem Gebiet ergeben könnten. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der Verhütung von Zoll- und Steuerzuwiderhandlungen eng zusammen.

(3)

Die Durchführung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) im einzelnen, einschließlich der gemäß Artikel XII Absatz (1) des NATO-Truppenstatuts einzuhaltenden Bedingungen, wird durch Verwaltungsabkommen mit den deutschen Behörden geregelt. In diesen Verwaltungsabkommen werden insbesondere die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt:

 

(a) 

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges stellen im Einvernehmen mit den deutschen Behörden sicher, dass den Mitgliedern der Truppe, des zivilen Gefolges und deren Angehörigen bestimmte Waren nur in angemessenen Mengen zur Verfügung gestellt werden.

 

(b)

Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges und den deutschen Behörden umfasst den Austausch einschlägiger Mitteilungen über Verkaufseinrichtungen der Truppe sowie über Organisationen und wirtschaftliche Unternehmen im Dienste der Truppe, und, soweit erforderlich, angemessene Inspektionen darin.

 

Die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges erteilen den deutschen Behörden auf Anfrage jede zumutbare Auskunft, die für die Besteuerung im Bundesgebiet steuerpflichtiger Personen und Unternehmen erforderlich ist, soweit nicht militärische Notwendigkeiten entgegenstehen. Die deutschen Behörden bitten die Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nur dann um Auskunft, wenn die zur Besteuerung erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise getroffen werden können, wie zum Beispiel an Hand von amtlichen Bescheinigungen (Abwicklungsscheinen) über steuerbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn diese Bescheinigungen den deutschen Finanzbehörden zugegangen sind, oder an Hand von Auskünften, die den deutschen Finanzbehörden von anderen deutschen Behörden erteilt werden können. Die deutschen Behörden verhindern, dass die Auskünfte unbefugt Dritten offenbart werden.