Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

 

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Artikel 44 [Beilegung von Streitigkeiten aus gewissen Verträgen]

 

(1)

Zur Beilegung von Streitigkeiten aus Verträgen, die von den deutschen Behörden für Rechnung der Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges geschlossen sind, arbeiten die genannten Behörden unabhängig davon, ob ein gerichtliches Verfahren anhängig wird oder nicht, ständig eng zusammen. Dies gilt für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, aus dem Betriebsvertretungsrecht und aus Sozial-Versicherungsverhältnissen der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge sowie für Rechtsstreitigkeiten in Verfahren nach Artikel 62 Absatz (1) Buchstabe (c) entsprechend. Einzelheiten für diese Zusammenarbeit werden in Verwaltungsabkommen festgelegt.

(2)

Soweit die in Absatz (1) erwähnten Verwaltungsabkommen sich auf gerichtliche Verfahren gegen die Bundesrepublik beziehen, gehen sie von folgenden Grundsätzen aus:

 

(a) 

Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges werden unverzüglich über die Klageerhebung unterrichtet und in allen wesentlichen Abschnitten des Verfahrens konsultiert.

 

(b)

Die Entscheidung darüber, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, wird nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges getroffen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, so legen die deutschen Behörden ein Rechtsmittel ein, wenn eine oberste Behörde der Truppe, gegebenenfalls eine oberste Behörde des zivilen Gefolges, ihr wesentliches Interesse daran bestätigt. Die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges erheben gegen die Einlegung eines Rechtsmittels keine Einwendungen, wenn eine oberste Bundesbehörde ihr wesentliches Interesse daran bestätigt. Soweit die Gründe der Bestätigung des Interesses nach Satz 2 oder 3 dem anderen Teil nicht bereits im Laufe der Verhandlungen über die Einlegung eines Rechtsmittels bekannt geworden sind, werden sie auf Ersuchen bekannt gegeben.

(3)

Absatz (2) gilt entsprechend für gerichtliche Verfahren, die von der Bundesrepublik eingeleitet werden, mit der Maßgabe, dass die in Absatz (2) Buchstabe (b) aufgeführten Grundsätze auch auf die Klageerhebung anzuwenden sind.

(4)

Unabhängig davon, ob ein gerichtliches Verfahren in den in Absatz (1) erwähnten Streitigkeiten anhängig wird oder nicht, beendigen die deutschen Behörden derartige Streitigkeiten nur im Einvernehmen mit den Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges.

(5)

(a) 

Alle Verpflichtungen oder Rechte, die gegen oder für die Bundesrepublik durch vollstreckbare Titel in gerichtlichen Verfahren, die sich aus den in Absatz (1) erwähnten Streitigkeiten ergeben, festgestellt werden, gehen zu Lasten des betroffenen Entsendestaates oder kommen ihm zugute.

 

(b)

Sofern die Truppe oder das zivile Gefolge gegen die Einreichung einer Klage oder gegen die Einlegung eines Rechtsmittels nur deshalb keine Einwendungen erhebt, weil eine oberste Bundesbehörde ihr wesentliches Interesse daran bestätigt hat, und auf Grund der Klage oder des Rechtsmittels in dem gerichtlichen Verfahren Mehraufwendungen erwachsen, so wird von Fall zu Fall vereinbart, ob und inwieweit die in dem Verfahren festgestellten Verpflichtungen zu Lasten des Entsendestaates oder der Bundesrepublik gehen.

 

(c)

Kosten, die aus Anlass eines gerichtlichen Verfahrens entstehen und die nicht in den vom Gericht festgesetzten Kosten enthalten sind, werden von dem Entsendestaat übernommen, wenn vor ihrer Entstehung die Zustimmung der Truppe oder des zivilen Gefolges eingeholt worden ist

(6)

(a)

Streitigkeiten aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen, welche die Behörden einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Bundesgebiet unmittelbar beschaffen, werden durch deutsche Gerichte oder ein unabhängiges Schiedsgericht beigelegt. Entscheiden die deutschen Gerichte, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik zu richten, die den Rechtsstreit im Interesse des Entsendestaates in ihrem eigenen Namen führt. Die Absätze (2), (4) und (5) sind im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Entsendestaat entsprechend anzuwenden.

 

(b)

Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik und einem Entsendestaat gehen jedoch dem Buchstaben (a) vor.