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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
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1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
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(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien können in vier Leistungsphasen unterteilt und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet werden. Die Bewertung der Leistungsphasen der Honorare erfolgt |
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1. |
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent, |
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2. |
für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent, |
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3. |
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent, |
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4. |
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. |
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(2) Das Leistungsbild kann sich wie folgt zusammensetzen: |
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Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs |
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Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen, |
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Ortsbesichtigungen, |
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Abgrenzen der Untersuchungsräume, |
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Ermitteln der Untersuchungsinhalte, |
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Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen, |
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Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen, |
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Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge. |
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Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung |
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Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte aufgrund vorhandener Unterlagen, |
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Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen, |
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Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt, |
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Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit, |
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Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche, |
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Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraumes für den Prognose-Null-Fall, |
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Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraumes und der Untersuchungsinhalte, |
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Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber. |
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Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung |
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Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung, |
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Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen, |
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Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen, |
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Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen, |
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Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz, |
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Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen, |
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Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall, |
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Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen, |
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Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben, |
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Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe, |
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Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber. |
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Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung |
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Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung. |
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(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden. |
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