|
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure |
§ 25 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
|
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet: |
|
|
1. |
für die Leistungsphase 1 (Landschaftsanalyse) mit 3 Prozent, |
|
2. |
für die Leistungsphase 2 (Landschaftsdiagnose) mit 37 Prozent, |
|
3. |
für die Leistungsphase 3 (Entwurf) mit 50 Prozent, |
|
4. |
für die Leistungsphase 4 (Endgültige Planfassung) 10 Prozent. |
|
(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen. |
|