Vergabe- und Vertragshandbuch für die Hochbaumaßnahmen des Bundes |
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225 Richtlinien Stoffpreisgleitklausel
5 Inhalt und Umfang der Stoffpreisgleitklausel
6 Abrechnung der Mehr- / Minderaufwendungen
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1 |
Anwendungsbereich |
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Die Stoffpreisgleitklausel findet bei Bauaufträgen für Bundesbaumaßnahmen Anwendung. |
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Sie gilt auch für die Abrechnung von Nachträgen. |
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Anwendungsvoraussetzungen |
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2.1 |
Stoffpreisgleitklauseln sind bei Bauverträgen vorzusehen, wenn |
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a) |
Stoffe ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind (vgl. Preisgrundsätze Nr. 4.) und ein nicht kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten ist |
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und |
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b) |
der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fertigstellung mindestens 10 Monate beträgt; ist das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall besonders hoch, kann die Klausel im begründeten Ausnahmefall vereinbart werden, wenn der Zeitraum mindestens 6 Monate beträgt (vgl. Preisgrundsätze Nr. 1.d)) |
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und |
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c) |
der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes wertmäßig mindestens 1 % der von der Vergabestelle geschätzten Auftragssumme beträgt. |
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Der wertmäßige Anteil ist aus den Kostenanteilen der zu gleitenden Stoffmengen der betroffenen LV-Positionen in der Leistungsbeschreibung und den marktüblichen Preisen vom Auftraggeber zu ermitteln. |
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2.2 |
Stoffpreisgleitklauseln sind nur für die Leistungspositionen vorzusehen, bei denen der Stoffkostenanteil wesentlich die geschätzte Auftragssumme beeinflusst und die nicht vor Ablauf von 10 Monaten nach Angebotsabgabe fertig gestellt werden. |
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2.3 |
Für Betriebsstoffe ist in Ausnahmefällen die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel möglich. |
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2.4 |
Durch Erlassvorgabe kann für Nr. 2.1 bis 2.3 etwas anderes geregelt werden (gem. Jour fixe). |
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3 |
Bagatellgrenze |
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3.1 |
Die vereinbarte Stoffpreisgleitklausel wird erst wirksam, wenn ein bestimmter Mindestbetrag der Kostenänderung (Bagatellgrenze) überschritten ist. |
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3.2 |
Die Bagatellgrenze beträgt 2 v. H. der Abrechnungssumme der im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Positionen (OZ). |
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4 |
Selbstbehalt |
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4.1 |
Der Auftragnehmer ist an den Mehr- oder Minderaufwendungen zu beteiligen (Selbstbehalt). |
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4.2 |
Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Mehr- oder Minderaufwendungen, mindestens aber die Höhe der Bagatellgrenze. |
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5 |
Inhalt und Umfang der Stoffpreisgleitklausel |
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5.1 |
Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist. |
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5.2 |
Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt. |
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5.3 |
Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde. |
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6 |
Abrechnung der Mehr- / Minderaufwendungen |
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6.1 |
Der Auftraggeber setzt für die im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aufgeführten Stoffe mit der jeweiligen OZ fest: |
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6.1.1 |
einen Basiswert 1 zum Zeitpunkt der Versendung der Vergabeunterlagen (Monat / Jahr) als Nettopreis der der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungseinheit (z. B. €/t, €/ltr.), |
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6.1.2 |
die GP-Nummer, |
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6.1.3 |
für Betriebsstoffe: die Abrechnungseinheit (z. B. Verbrauch in ltr/m³), |
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6.1.4 |
den Abrechnungszeitpunkt (kein Datum, sondern in Worten: Einbau, Lieferung oder Verwendung). |
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6.2 |
Der Basiswert 1 ist festzulegen aus dem arithmetischen Mittel der Angaben von mindestens 3 einschlägigen Lieferanten. |
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Als Basiswert 1 ist bei Stahl der Grundpreis zuzüglich ggf. des Abmessungsaufpreises, des Güteaufpreises und des Schrottzuschlages, jedoch ohne etwaige Lieferanten- und Transportzuschläge zu verstehen. |
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6.3 |
Abrechnungszeitpunkte: |
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6.3.1 |
Einbau: |
Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden. |
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6.3.2 |
Lieferung: |
Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden. |
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6.3.3 |
Verwendung: |
Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden. |
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6.4 |
Der Basiswert 1 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat der Eröffnung der Angebote und dem Monat des Versandes der Vergabeunterlagen (Zeitpunkt Festlegung Basiswert 1), veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de“ unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 2 fortgeschrieben. |
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Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben:
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Basiswert 1 ∗ |
Index Angebotseröffnung |
= Basiswert 2 |
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Index Versendung der Vergabeunterlagen |
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Der Basiswert 2 wird durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat / Jahr) der Er-zeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter „www.destatis.de“ unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben. |
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Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:
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Basiswert 2 ∗ |
Index Abrechnungszeitpunkt |
= Basiswert 3 |
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Index Angebotseröffnung |
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6.5 |
Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede Position (OZ) im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ aus der Differenz des Basiswertes 3 und des Basiswertes 2 multipliziert mit der abzurechnenden Menge. |
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6.6 |
Die nach Nr. 6.5 errechneten Mehr- oder Minderaufwendungen werden für jede im „Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel“ angegebene Position (OZ) und der nachgewiesenen Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung zusätzlich zum Angebotspreis vergütet bzw. von diesem abgezogen. |
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6.7 |
Wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftragge-ber über die Verwendung der Stoffe prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen. |
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6.8 |
Mehr- / Minderaufwendungen können bereits bei Abschlagszahlungen geltend gemacht werden. |
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7 |
Nebenangebote |
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7.1 |
Bei allen Baumaßnahmen, bei denen Stoffpreisgleitklauseln zugelassen werden, sind grundsätzlich Nebenangebote mit anderen Baustoffen und / oder Bauweisen zuzulassen. |
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7.2 |
Abweichend von Nr. 7.1 können in begründeten Einzelfällen (bspw. wenn der Entwurf oder technische Spezifika nur eine Ausführung in dem betreffenden Stoff zulassen) Nebenangebote ausgeschlossen werden. |
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8 |
Nachunternehmer |
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Bei Weitergabe von Vertragsleistungen, die von der Stoffpreisgleitklausel betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 6 geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind. Bei Preissenkungen und damit verbundenen Minderaufwendungen muss ein entsprechender Nachweis nicht geführt werden. |