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Denkschrift zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen

BT-Drs. III/2146 Anlage IV (S. 223/268)

 

Mit dem Inkrafttreten des Pariser Protokolls vom 23. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 213) war am 5. Mai 1955 das durch die politische Entwicklung überholte Besatzungsregime in der Bundesrepublik Deutschland beendet.

Seit diesem Zeitpunkt beruht die Stationierung ausländischer Streitkräfte im Bundesgebiet nicht mehr auf Besatzungsrecht, sondern auf dem ebenfalls am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten und am 6. Mai 1955 in Kraft getretenen Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland - Aufenthaltsvertrag - (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 253).

Die Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte wird seither durch den Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag), den Finanzvertrag und das Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder (Steuerabkommen) bestimmt.

Diese drei Verträge wurden zusammen mit dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) und dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) in den Jahren 1951 / 52 im Rahmen der Verhandlungen über die Beendigung des Besatzungsregimes ausgehandelt und am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnet. Das diese fünf Verträge umfassende sogenannte Bonner Vertragswerk war politisch und rechtlich mit dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vom 27. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 342) verbunden; es trat, da die Europäische Verteidigungsgemeinschaft im August 1954 scheiterte, in seiner ursprünglichen Fassung (Bundesgesetzbl. 1954 II S. 57) nicht in Kraft. Als auf der Londoner Neun-Mächte-Konferenz, die vom 28. September bis 3. Oktober 1954 tagte, erneut über die Einbeziehung der Bundesrepublik in ein Sicherheitssystem unter gleichzeitiger Beendigung des Besatzungsregimes beraten und der Beitritt der Bundesrepublik zu dem Brüsseler Vertrag und dem Nordatlantikvertrag in Aussicht genommen wurde, ergab sich die Notwendigkeit, das Vertragswerk einschließlich der drei Verträge über die Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte der veränderten Lage anzupassen. Da die damalige politische Lage rasche Entscheidungen erforderte und aus diesem Grunde auf der Londoner Konferenz bereits für die zweite Hälfte des Monats Oktober 1954 eine weitere Konferenz in Paris vorgesehen wurde, stand nicht genügend Zeit zur Aushandlung neuer Verträge zur Verfügung. Auf der Pariser Konferenz, die vom 20. bis 23. Oktober 1954 stattfand, wurden die durch die dort getroffenen Beschlüsse erforderlich gewordenen Änderungen des Bonner Vertragswerks in fünf Listen zu dem Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland niedergelegt. In dieser Fassung ist das Vertragswerk am 5. Mai 1955 in Kraft getreten (s.o. und Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301 und 628).

Die Änderungen des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens, wie sie in den Listen 2, 3 und 5 zum Pariser Protokoll niedergelegt worden sind, waren provisorischer Natur. So wurde in der in Liste 1 zum Pariser Protokoll enthaltenen Neufassung des Artikels 8 des Deutschlandvertrags zum Ausdruck gebracht, dass diese drei Verträge durch neue Verträge zu ersetzen seien. Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Bestimmung erhielt folgenden Wortlaut:

"(b)

Der Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland und das am 26. Mai 1952 in Bonn unterzeichnete Abkommen über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der durch das Protokoll vom 26. Juli 1952 abgeänderten Fassung bleiben bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Streitkräfte der Drei Mächte und sonstiger Staaten, die Truppen auf dem Gebiet der Bundesrepublik unterhalten, in Kraft. Die neuen Vereinbarungen werden auf der Grundlage des in London am 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikpakts über den Status ihrer Streitkräfte unterzeichneten Abkommens getroffen, ergänzt durch diejenigen Bestimmungen, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bezug auf die in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte erforderlich sind.

 (c)

Der Finanzvertrag bleibt bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen in Kraft, über die gemäß Art. 4 Absatz (4) jenes Vertrages mit anderen Mitgliedstaaten der Nordatlantikpakt-Organisation verhandelt wird, die Truppen im Bundesgebiet stationiert haben."

Am 23. Oktober 1954 wurde auf der Pariser Konferenz auch das Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Bundesrepublik unterzeichnet. Nachdem die Bundesrepublik am 6. Mai 1955 dem Nordatlantikvertrag beigetreten war (Bundesgesetzblatt 1955 II S. 256, 630), stimmte der Nordatlantikrat in einer Entschließung vom 5. Oktober 1955 ihrem Beitritt auch zu dem in London am 19. Juni 1951 unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) zu. Nach dieser Entschließung kann die Bundesrepublik dem NATO-Truppenstatut beitreten, wenn die in Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b des Deutschlandvertrags genannten Vereinbarungen zur Ergänzung des NATO-Truppenstatuts geschlossen sind und die Vertragsparteien ihre Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden zu diesen Vereinbarungen hinterlegt haben. Das NATO-Truppenstatut, das für die übrigen Mitgliedstaaten der NATO, mit Ausnahme Islands, in Kraft getreten ist, regelt die Rechtsstellung der Streitkräfte eines Mitgliedsstaates der NATO, die sich im Interesse der gemeinsamen Verteidigung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates aufhalten. Es bildet nach dem Beitritt der Bundesrepublik auch die Grundlage für die Rechtsstellung der in andere Mitgliedsstaaten der NATO entsandten Truppen der Bundeswehr. Da es nur Rahmenvorschriften enthält, bedarf es der Ausführung und Ergänzung durch zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen den jeweils beteiligten Staaten unmittelbar abgeschlossen werden.

Die Verhandlungen über die zusätzlichen Vereinbarungen zum NATO-Truppenstatut, wie sie in der Neufassung des Artikels 8 des Deutschlandvertrages zur Regelung der Rechtsstellung der ausländischen Streitkräfte im Bundesgebiet vorgesehen sind, wurden im Oktober 1955 in Bonn unter der später aufgegebenen Bezeichnung "Truppenvertragskonferenz" eröffnet. An ihnen nahmen alle Staaten teil, die Streitkräfte im Bundesgebiet stationiert haben, nämlich die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Belgien, Kanada und die Niederlande; Dänemark, das an der Konferenz zunächst gleichfalls beteiligt war, schied aus, als seine Streitkräfte im April 1958 das Bundesgebiet verließen. Die Erwartung der Bundesregierung, dass es auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts in wenigen Monaten gelingen werde, eine Verständigung über die neuen Vereinbarungen zu erzielen und damit die Voraussetzungen für den Beitritt der Bundesrepublik zu dem Statut zu schaffen, erfüllten sich leider nicht. Das deutsche Bestreben, die Entsendestaaten zu einer Aufgabe oder Einschränkung bestimmter, ihnen durch die geltenden Verträge eingeräumter Rechte und zu einer Übernahme gewisser, bisher von der Bundesrepublik getragener finanzieller Lasten zu bewegen, führte zu langwierigen und äußerst schwierigen Verhandlungen, die erst im Sommer 1959 abgeschlossen werden konnten. Nachdem das Vertragswerk von allen beteiligten Regierungen gebilligt worden war, wurde es am 3. August 1959 in Bonn unterzeichnet.

Das Gesamtergebnis der Verhandlungen stellt - wie es bei einer so vielschichtigen und schwierigen Materie nicht anders sein kann - eine Kompromisslösung zwischen den oft widerstreitenden Interessen von sieben Staaten dar, die im einzelnen sowohl für die Bundesrepublik als auch für die Entsendestaaten manchen Wunsch unerfüllt lässt. Gleichwohl bedeutet es vom deutschen Standpunkt einen erheblichen Fortschritt gegenüber den drei seit dem 5. Mai 1955 für den Status der ausländischen Streitkräfte maßgebenden Verträgen. So wird die neue Regelung, welche für die politisch bedeutsame Frage der Strafgerichtsbarkeit über Mitglieder der Streitkräfte vereinbart worden ist, es ermöglichen, Mitglieder der Streitkräfte in solchen Fallen vor deutsche Gerichte zu stellen, in denen wesentliche Belange der deutschen Rechtspflege die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit erfordern. Auch auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit sind Fortschritte erzielt worden. Sie betreffen das Zustellungswesen und die Zwangsvollstreckung. Durch die Neuregelung des Manöverrechts wird sichergestellt, dass - von Ausnahmen abgesehen - die einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts auch von den ausländischen Streitkräften be­achtet werden und dass den deutschen Behörden in dem erforderlichen Umfang ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Übungen zusteht. Aus anderen wichtigen Gebieten seien genannt die Verbesserungen bei dem Ersatz von Truppenschäden, die Erweiterung der Überwachungsbefugnisse der Zollverwaltung an den Grenzen und im Innern des Bundesgebietes, die Beseitigung der steuerlichen Vergünstigungen für Lieferungen und sonstige Leistungen, die mit aus dem Bundeshaushalt stammenden Mitteln bezahlt werden, die Abkehr vom Prinzip der allgemeinen Leistungsverpflichtung der Bundesrepublik und des Vorrangs des Bedarfs der Streitkräfte auf dem Gebiet ihrer Versorgung, die Verbesserung der Rechtsstellung der zivilen Arbeitskräfte, Verbesserungen auf dem Gebiet des Verkehrswesens, die Neuregelung des Haftpflichtversicherungsrechts für private Kraftfahrzeuge zur Sicherung der deutschen Ansprüche der Verkehrsopfer, die Vereinbarung eines Verfahrens für die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen der Streitkräfte. Hinzu kommen zahlreiche Regelungen mehr technischen Charakters (z.B. über Ausweise, Meldewesen, Waffenbesitz, Ausweisungen, Militärpolizei), die in ihrer Gesamtheit gleichfalls einen, Fortschritt darstellen. Die Streitkräfte werden künftig die Vorschriften des deutschen Rechts auch bei Beschaffungen im Bundesgebiet, auf dem Gebiet des Preisrechts, bei der Verwaltung der ihnen überlassenen Liegenschaften und der Ausführung von Bauvorhaben sowie auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Gesundheitswesens einschließlich des Schutzes der Wasserversorgung und der Gewässer grundsätzlich befolgen müssen. Einschränkungen oder Abweichungen sind nur dort zugestanden worden, wo die Vorschriften der Streitkräfte gleichwertige oder höhere Anforderungen als das deutsche Recht stellen, deutsche oder allgemeine Belange durch die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften im Bundesgebiet nicht berührt werden oder Ausnahmen aus anderen Gründen unvermeidbar waren. Hinzuweisen ist schließlich noch darauf, dass in den Verhandlungen besonderes Gewicht auf die Sicherstellung einer laufenden Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Streitkräfte und den deutschen Behörden gelegt worden ist. Art. 3 des Zusatzabkommens bestimmt deshalb, dass die genannten Behörden im Rahmen der innerhalb der Nordatlantik-Vertragsorganisation bestehenden Verpflichtung zu gegenseitiger Unterstützung eng zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf der Grundlage voller Gegenseitigkeit insbesondere auf den Schutz der Sicherheit und des Vermögens der beteiligten Staaten und ihrer Staatsangehörigen. Für den Fall, dass weder auf örtlicher noch auf regionaler Ebene eine Einigung zwischen den beteiligten Behörden erzielt werden sollte, ist vorgesehen, dass die streitige Angelegenheit zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit an die zuständige oberste Bundesbehörde und an die höhere Behörde der Streitkräfte weitergeleitet wird. Dieser Regelung hegt der Gedanke zugrunde, dass im Streitfalle keine Seite zu einseitigen Maßnahmen oder Entscheidungen berechtigt sein soll, vielmehr alle Probleme durch enge Zusammenarbeit und erforderlichenfalls Erörterungen auf höherer Ebene gelöst werden müssen. Dieser Gedanke kehrt in zahlreichen Bestimmungen des Zusatzabkommens wieder und wird dort teilweise konkretisiert, so in den eingehenden Vorschriften über die gemeinsame Abstimmung der Manöverpläne der Streitkräfte, über die gegenseitige Unterstützung bei der Verfolgung strafbarer Handlungen, der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und der Beilegung von Streitigkeiten aus Beschaffungen, über die Zusammenarbeit bei der Abwicklung von Truppenschäden und der Behandlung von Fragen, die sich aus der Beschäftigung ziviler Arbeitskräfte durch die Streitkräfte ergeben.

Bei der Beurteilung des erzielten Ergebnisses sollte nicht außer acht gelassen werden, dass Gegenstand der Verhandlungen nicht die Ablösung besatzungsrechtlicher Vorschriften, sondern der in den Jahren 1951 / 52 ausgehandelten Verträge in der Fassung des Pariser Protokolls vom 23. Oktober 1954 war. Bereits in diesen Verträgen ist der Status der Streitkräfte weitgehend an die in entsprechenden internationalen Abkommen enthaltenen Regelungen angeglichen worden, soweit es die Besonderheiten der deutschen Situation, wie Stärke der Truppen, die Dauer ihrer Stationierung und die strategische Gefährdung des Bundesgebietes, zuließen. So sind in die Art. 8 und 9 des Finanzvertrags wesentliche Grundzüge der in Art. VIII des NATO-Truppenstatuts enthaltenen Truppenschädenregelung übernommen worden. Aus der Tatsache, dass Regelungen dieser Art und andere Bestimmungen der drei Verträge, die sich in der Praxis seit 1955 im großen und ganzen bewährt haben, auch für die Zukunft beibehalten werden sollen, können nachteilige Schlüsse also nicht gezogen werden.

Bei der Bewertung der finanziellen Verhandlungsergebnisse ist zu bedenken, dass auch andere Aufnahmestaaten der NATO üblicherweise auf Grund von Stationierungsverträgen zu unentgeltlichen Leistungen für die Streitkräfte von Entsendestaaten verpflichtet sind. Es konnte daher von Anfang an kein Zweifel darüber bestehen, dass die Bundesrepublik auch ihrerseits Leistungen unentgeltlich zu erbringen haben würde. Ziel der Verhandlungen konnte nur sein, Art und Umfang der zu übernehmenden Leistungen im einzelnen festzulegen und die Gesamtbelastung auf ein erträgliches Maß zu begrenzen. Wenn die Belastung der Bundesrepublik höher sein mag als diejenige anderer Aufnahmestaaten, so findet dies seine Rechtfertigung darin, dass die Bundesrepublik durch die Anwesenheit zahlenmäßig besonders starker Streitkräfte entsprechend geschützt wird.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass für die Entsendestaaten bei den Verhandlungen über die finanziellen Regelungen im Hintergrund immer die Frage stand, ob und in welchem Umfang sie überhaupt mit finanziellen Beiträgen der Bundesrepublik rechnen konnten. Es erschien ihnen jedenfalls im Hinblick auf die damit möglicherweise verbundene Belastung ihrer Heimathaushalte nicht als tragbar, gleichzeitig sowohl auf solche finanziellen Beiträge als auch auf gewisse ihnen in den bisherigen Verträgen eingeräumten finanziellen Vergünstigungen zu verzichten.

Für die Würdigung der finanziellen Regelungen des Zusatzabkommens ist ferner von Bedeutung, dass Unklarheiten über die Auslegung verschiedener finanzieller Bestimmungen der bisherigen Verträge nunmehr in einer Anzahl von Fällen eine der deutschen Auffassung Rechnung tragende Klarstellung erfahren haben. Wenn solche Klarstellungen sich auch nicht in Zahlen ausdrücken lassen, so stellen sie doch ebenfalls eine Verbesserung dar. Ein bilanzmäßiger Vergleich zwischen den Belastungen, die die alten und die neuen Verträge für die Bundesrepublik gebracht haben bzw. bringen, ist überhaupt nicht möglich. Es kann für die Frage, ob das finanzielle Gesamtergebnis annehmbar ist, nicht ausschlaggebend sein, ob die neuen Bestimmungen in jeder Einzelheit einen Fortschritt gegenüber den geltenden Verträgen darstellen. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob die aus den Zusatzvereinbarungen sich ergebende Belastung als Ganzes ein zumutbares und tragbares Ausmaß nicht übersteigt. Diese Frage ist aber auch bei einer kritischen Prüfung des Vertragswerks zu bejahen.

Für die Entscheidung über die Billigung des Vertragswerks ist schließlich wichtig, dass das Zusatzabkommen in seinem Artikel 82 besondere Revisionsvorschriften enthält, die - neben der Möglichkeit einer allgemeinen Revision des gesamten Zusatzabkommens bereits nach Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten - unter bestimmten Voraussetzungen ein Verfahren zur beschleunigten Überprüfung einzelner Bestimmungen des Zusatzabkommens vorsehen. Eine solche Überprüfung einer oder mehrerer Bestimmungen des Abkommens muss auf Antrag einer Vertragspartei jederzeit stattfinden, wenn diese Partei der Auffassung ist, dass die weitere Anwendung der Bestimmungen für sie besonders belastend oder unzumutbar sein würde. In einem solchen Fall müssen Revisionsverhandlungen spätestens drei Monate nach der Stellung des Antrags aufgenommen werden. Sollte nach dreimonatigen Verhandlungen eine Einigung nicht erzielt sein, so kann jede Vertragspartei den Generalsekretär der Nordatlantik-Vertragsorganisation um seine guten Dienste und um die Einleitung eines Verfahrens ersuchen. Empfehlungen, mit denen ein vom General­sekretär eingeleitetes Verfahren abgeschlossen wird, müssen die Vertragsparteien volle Beachtung schenken. Durch diese Regelung, die für die Bundesrepublik von besonderem Wert ist, ist sichergestellt, dass die Bundesrepublik nicht auf unabsehbare Zeit an Bestimmungen der Zusatzvereinbarungen gebunden werden kann, die sich als besonders belastend oder unzumutbar herausstellen sollten.

Das Ergebnis der Verhandlungen ist - soweit es alle sechs Entsendestaaten betrifft - in den folgenden Abkommen niedergelegt:

Zusatzabkommen (nebst Unterzeichnungsprotokoll) zum NATO-Truppenstatut, das in 83 Artikeln die wichtigsten Regelungen multilateraler Art enthält; Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens, das die in Art. 45 des Zusatzabkommens enthaltene allgemeine Manöverrechtsregelung durch Bestimmungen über die Anmeldung der militärischen Übungen bei den deutschen Behörden ergänzt.

Außer diesen alle Entsendestaaten betreffenden Abkommen sind noch Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einzelnen Entsendestaaten über Fragen getroffen worden, die nur mit diesen Entsendestaaten zu regeln waren oder für die eine einheitliche Lösung nicht gefunden werden konnte. Hierzu gehören nachstehende Abkommen:

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Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien und Frankreich über das Außerkrafttreten des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens, Abkommen mit Großbritannien und Kanada über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg, durch das die hier seit mehr als 10 Jahren stattfindenden Übungen erstmalig unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze geregelt werden, bilaterale Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Belgien und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen, d.h. bei Beschaffungen, die die Streitkräfte ohne Einschaltung deutscher Behörden im Bundesgebiet vornehmen,

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Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern, das Urlauber der amerikanischen Streitkräfte betrifft, die außerhalb des Bundesgebiets und Berlins in Europa oder Nordafrika stationiert sind und sich vorübergehend im Bundesgebiet befinden.

Das Vertragswerk wird zusammen mit dem NATO-Truppenstatut an Stelle des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens künftig für die Rechtsstellung der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte maßgebend sein, sobald die Bundesrepublik Deutschland im Anschluss an die Ratifizierung der Zusatzvereinbarungen dem NATO-Truppenstatut beigetreten sein wird.

Mit Italien wurde bereits am 17. April 1959 ein Abkommen geschlossen, in dem beide Staaten dahin übereingekommen sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen das NATO-Truppenstatut schon vor dessen Inkrafttreten für die Bundesrepublik anzuwenden, um den deutschen Soldaten in Italien die gleiche Rechtsstellung zu geben, die dort die Soldaten anderer Mitgliedstaaten genießen (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 1961). Es wird mit dem Beitritt der Bundesrepublik zum NATO-Truppenstatut außer Kraft treten.